Neue Rechnungsstellung an öffentliche Körperschaften - weitere Infos

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Neue Rechnungsstellung an öffentliche Körperschaften - weitere Infos

(SPLIT PAYMENT, REVERSE CHARGE, ELEKTRONISCHE RECHNUNG)

Mit der definitiven Genehmigung des Finanzgesetzes 2015 wurden einige wichtige Neuerungen eingeführt, welche die Rechnungsstellung an öffentliche Körperschaften betreffen.

„SPLIT PAYMENT“ Verfahren; Anzuwenden ab 01/01/2015: In der Regel gilt, dass die Mehrwertsteuer für alle Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen für die öffentliche Verwaltung durch das sog. „Split Payment“ Verfahren abgerechnet werden müssen. Die in der Rechnung angelastete Mehrwertsteuer wird nicht mehr vom Lieferanten aufgrund der Mehrwertsteuerabrechnung eingezahlt, sondern direkt vom Leistungsempfänger (d.h. von der Gemeinde) an das Finanzamt abgeführt. Dazu muss in der Rechnung folgender Vermerk gemacht werden:

„MwSt Betrag vom Auftraggeber zu bezahlen, Art. 17-ter DPR 633/72“ 

„REVERSE CHARGE“ Verfahren; Anzuwenden ab 01/01/2015: Eine Ausnahme zum Split Payment Verfahren bildet das sog. „Reverse Charge“ Verfahren. In diesem Fall gilt, dass die Rechnungen für bestimmte Arbeiten, welche an einem Gebäude im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit ausgeführt werden, OHNE Mehrwertsteuer auszustellen sind, indem folgender Vermerk auf der Rechnung angeführt werden muss:

„Die Lieferung/Leistung unterliegt dem Reverse Charge Verfahren gemäß Art. 17, Abs. 5 und 6, DPR 633/72“

 

Arbeiten, für welche das Reverse Charge Verfahren Anwendung findet:

-Reinigungsdienste

-Installationsarbeiten

-Abbrucharbeiten

-Arbeiten zur Fertigstellung (Handwerker, Verputzarbeiten, Boden und Wandverkleidungen, Innen- und Aussenanstrich, Sonstige Maurerarbeiten)

Gewerbliche Tätigkeiten der Gemeinde Klausen sind derzeit das Schwimmbad sowie der Bau der Sportzone Latzfons.

Bei eventuellen Zweifeln bitte vorab das Gemeindeamt (Tel.: 0472 858227) kontaktieren.

 

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG, Anzuwenden ab 31/03/2015:

Gemäß Gesetz Nr. 244/2007 dürfen die Rechnungen an öffentliche Körperschaften ab 31/03/2015 nur mehr elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Demnach darf die Gemeinde ab 31/03/2015 keine Rechnungen mehr annehmen bzw. bezahlen, wenn sie nicht in der vom Ministerialdekret Nr. 55/2013 vorgeschriebenen elektronischen Form (xml Format) übermittelt wurden.

Achtung! Als Referenzdatum gilt nicht das Datum der Rechnung, sondern das Datum des Erhaltes der Rechnung von Seiten der Körperschaft, d.h. dass Rechnungen mit Datum 30/03/2015, welche in der Gemeinde aber erst nach dem 30/03/2015 eingehen, bereits in elektronischer Form ausgestellt sein müssen!

Alle elektronischen Rechnungen müssen den Ämterkodex der Gemeinde Klausen enthalen:

UFO551

Weiters gilt, dass die Rechnungen nicht mehr direkt an die Gemeinde Klausen übermittelt werden müssen, sondern an das SdI (Sistema di Interscambio), welches sie dann, nach einer ersten Kontrolle, an die öffentlichen Körperschaften weiterleitet.

Alle notwendigen Informationen bezüglich der Ausstellung und der Übermittlung an das „Sistema di Interscambio“ finden Sie unter http://www.fatturapa.gov.it.

11.03.2015